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Channel: Fluggastrechte – Rechtslupe
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Der Streik bei den Passagierkontrollen – und die Flugannullierung

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Den Passagieren eines annullierten Flugs kann auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten.

Dies entschied der Bundesgerichtshof jetzt im Falle eines Ehepaares, die für den 9. Februar 2015 einen Flug von Hamburg nach Lanzarote gebucht hatten. Die Fluggesellschaft annullierte den Flug und überführte das Flugzeug ohne Passagiere zum Zielort, weil an jenem Tag die Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen bestreikt wurden. Der Passagier verlangte daraufhin für sich und seine Ehefrau unter anderem Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung.

Die Klage hat in den Vorinstanzen vor dem Amtsgericht Hamburg und dem Landgericht Hamburg keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht Hamburg hat in seinem Berufungsurteil angenommen, die Annullierung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, weil von den massiven Störungen im Bereich vor den Kontrollstellen auch zahlreiche Passagiere des Flugs nach Lanzarote betroffen gewesen seien, die nicht (rechtzeitig) hätten kontrolliert werden können. Außerdem habe ein Sicherheitsrisiko bestanden. Der wachsende Andrang an den geöffneten Kontrollpunkten habe die Gefahr begründet, dass die Passagierkontrollen nicht mit der gewöhnlichen Sorgfalt durchgeführt würden. Auf die Revision des Passagiers hat der Bundesgerichtshof nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen zwar grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreien können, dies setzt nach der Fluggastrechteverordnung jedoch voraus, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und diese Folgen die Absage des Flugs notwendig machen.

Die vom Landgericht Hamburg getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme für den Bundesgerichtshof jedoch nicht. Die Fluggesellschaft ist nicht allein deshalb zur Annullierung gezwungen gewesen, weil zahlreiche Passagiere des gebuchten Flugs die Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig haben passieren können. Denn dass streikbedingt kein einziger Fluggast den Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt hätte wahrnehmen können, hat das Landgericht in seinem Berufungsurteil nicht festgestellt.

Die Annullierung ist auch nicht deswegen auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, weil die abstrakte Gefahr bestanden hat, dass die Überprüfung der Fluggäste wegen des starken Andrangs auf nur wenige Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sein könnte. Die Kontrolle der Fluggäste und ihres Gepäcks auf Gefahren für die Sicherheit des Flugverkehrs ist Sache der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestellten Personen. Jedenfalls ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko kann ein Luftverkehrsunternehmen die Annullierung eines Flugs daher nicht mit Sicherheitsbedenken rechtfertigen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. September 2018 – – X ZR 111/17


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